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Stiftungsurkunde

Stiftungsurkunde der Stiftung Grünau

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen «Stiftung Grünau» besteht eine durch die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft gegründete Stiftung im Sinne der Art. 80-89 des Zivilgesetzbuchs.

Sitz der Stiftung ist Richterswil, Kanton Zürich.

Stiftungszweck Art. 2

Die Stiftung fördert Tätigkeiten, Projekte und Einrichtungen zur beruflichen und sozialen Integration von Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

Insbesondere fördert die Stiftung als Partnerin zivilgesellschaftliche Institutionen, die im Bereich des Stiftungszwecks tätig sind.

Die Stiftung erfüllt ihren Zweck auf dem Gebiet der ganzen Schweiz, unter besonderer Berücksichtigung der Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen.

Art. 3 Vermögen und Einnahmen

Das Vermögen der Stiftung besteht aus den in der Jahresrechnung ausgewiesenen Aktiven und Passiven. Es kann namentlich durch dessen Erträgnisse und weitere Zuwendungen geäufnet werden.

Die Einnahmen der Stiftung bestehen namentlich aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens, Subventionen, Spenden und erbrechtlichen Zuwendungen.

Art. 4 Finanzierung der Zweckerfüllung und Vermögensverwaltung

Für die Erfüllung des Stiftungszwecks können sowohl die Erträgnisse des Stiftungsvermögens als auch dieses selbst verwendet werden.

Das Stiftungsvermögen ist nach den anerkannten Grundsätzen einer sorgfältigen und professionellen Vermögensverwaltung, namentlich den Geboten der Sicherheit, Risikoverteilung, angemessenen Rendite und Liquidität, zu verwalten. Der Stiftungsrat kann in einem Reglement nähere Bestimmungen erlassen.

Die Stiftung bildet Reserven für die längerfristige Gewährleistung des Stiftungszwecks.

Art. 5 Organisation

Die Organe der Stiftung sind

  • der Stiftungsrat
  • die Revisionsstelle
  • die Fachkommissionen im Fall ihrer Einsetzung
  • die Geschäftsstelle

Art. 6 Reglemente

Der Stiftungsrat erlässt in einem oder mehreren Reglementen Ausführungsbestimmungen zur Stiftungsurkunde, namentlich über die Erfüllung des Zwecks und die Organisation. Reglemente und deren Änderungen sind der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen.

Art. 7 Änderung der Stiftungsurkunde

Der Stiftungsrat ist berechtigt, der zuständigen Behörde ein Gesuch um Änderung der Stiftungsurkunde zu unterbreiten.

Art. 8 Aufhebung der Stiftung

Die Stiftung wird aufgehoben, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist und sie auch durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann. Die Aufhebung erfolgt auf Antrag des Stiftungsrats durch Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Das vorhandene Stiftungsvermögen ist einer oder mehreren anderen gemeinnützigen, steuerbefreiten Organisationen mit Sitz in der Schweiz mit gleichem oder möglichst ähnlichem Zweck zuzuwenden.

 

Diese Stiftungsurkunde wurde am 18. März 202O vom Stiftungsrat beschlossen. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht hat die Anderung der Stiftungsürkunde rückwirkend per 01. Januar 2020 verfügt. Auf dieses Datum ist die vorliegende revidierte Stiftungsurkunde in Kraft getreten. Sie ersetzt diejenige vom 05. Dezember 2012 (Beschluss des Stiftungsrats)/16. Januar 2014 (Anderungsverfügung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht).

Stiftung Grünau

STIFTUNG GRÜNAU

Adresse: Stiftung Grünau, Erlenstrasse 89, 8805 Richterswil    |    Telefon: 044 784 61 32    |    Fax: 044 687 68 54    |     E‑Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!    |   Kontaktformular